Satzung

Satzung RADERBERG und -THAL e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Verein führt den Namen Bürgerverein RADERBERG und -THAL und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

§2 Der Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:

die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,

die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge,

die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch Informationen zur Ortsgeschichte und spezielle Führungen durch den Ort zum Kennenlernen des Ortes für jeweils ausgewählte Zielgruppen,

durch Veranstaltungen zu wiederkehrenden traditionellen Feiertagen wie z. B. im Karneval

durch die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge insbesondere durch praktische Hilfestellung in regionalen Flüchtlingswohnheimen,

durch Unterstützung anderer Organisationen wie Seniorennetzwerke, Jugendzentren etc. in deren Arbeit z. B. durch Netzwerkarbeit zur Vermittlung von Ehrenamtlern,

Der Verein tritt für gegenseitige Toleranz und Nachbarschaftshilfe im weitesten Sinne ein und unterstützt andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen in ihrer Arbeit.

Der Verein fördert das bürgerschaftliche Engagement seiner Mitglieder und anderer Personen und möchte in diesem Sinne laufend Beiträge zum bürgerschaftlichen Engagement in den Stadtteilen Köln-Raderberg und Köln-Raderthal leisten.

Der Verein stellt Kontakte zwischen Menschen her, die sich engagieren möchten und unterstützt sie in ihrem Engagement für z. B. Flüchtlinge, Kinder, Familien, Senioren oder in den Nachbarschaften relevante Themen, insbesondere durch die Bildung von Arbeitsgruppen.

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch die Durchführung von Nachbarschaftsveranstaltungen sowie die Vernetzung der Nachbarschaft durch geeignete Maßnahmen, z. B. eine Online-Plattform.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich (als schriftlich gilt auch im Sinne der Satzung eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail) mitgeteilt.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Vorstand kann von sich aus oder muss auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ein schriftliches Ausschlussverfahren einleiten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

– ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen,

– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

– die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

– Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von

Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Der Versand per E-Mail genügt.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Die Online-Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum statt.

Eine Kombination aus Präsenz- und Online-Mitgliederversammlung ist möglich, indem Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenz-Mitgliederversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

Die Zugangsdaten für die Online-Mitgliederversammlung bzw. die Kombination aus Präsenz- und Online-Mitgliederversammlung werden mit einer gesonderten Mail am Tag der Versammlung bekannt gegeben. Die Empfänger sind verpflichtet, diese Daten geheim zu halten.

Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn                     

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen inTextform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

E-Mail gilt als Textform.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Kassenführung und Kassenprüfung

Ein Vorstandsmitglied führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

Alljährlich hat dieses Vorstandsmitglied dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Kassenprüfer/innen.

Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von mindestens einem/r Kassenprüfer/in zu prüfen. Er/Sie hat über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu fassen.

Die Kassenprüfer/innen beantragen die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt, sind die/der Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rheinstein Offene Tür Raderberg Freunde und Förderer e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.